Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (Deutsch)[Bearbeiten]

Sprichwort[Bearbeiten]

Anmerkung:

[1] Zum Beispiel besagt § 2 des ABGB: „Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey [sic!].“[1]

Worttrennung:

Un·wis·sen·heit schützt vor Stra·fe nicht

Aussprache:

IPA: [ˈʊnvɪsn̩haɪ̯t ʃʏt͡st foːɐ̯ ˈʃtʁaːfə nɪçt]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (Info)

Bedeutungen:

[1] Bezieht sich allein auf die Kenntnis von Gesetzen bzw. eine Rechtsvorschrift. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich jeder über die Gesetzeslage kundig macht. Tatsächlich kennt das Strafgesetzbuch aber nur Vorsatz und fahrlässiges Verhalten als Voraussetzung für eine Straftat. Daher muss bei jedem Einzelfall geprüft werden, ob zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Redensarten-Index „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Quellen:

  1. Rechtsinformationssystem: ABGB

Ähnliche Wörter (Deutsch):

ähnlich geschrieben und/oder ausgesprochen: [1] Alter schützt vor Torheit nicht