Staatsbürgerschaftsevidenzstelle

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Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, f[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Staatsbürgerschaftsevidenzstellen
Genitiv der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle der Staatsbürgerschaftsevidenzstellen
Dativ der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle den Staatsbürgerschaftsevidenzstellen
Akkusativ die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Staatsbürgerschaftsevidenzstellen

Worttrennung:

Staats·bür·ger·schafts·evi·denz·stel·le, Plural: Staats·bür·ger·schafts·evi·denz·stel·len

Aussprache:

IPA: [ˈʃtaːt͡sbʏʁɡɐʃaft͡sʔeviˌdɛnt͡sʃtɛlə]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Staatsbürgerschaftsevidenzstelle (Info)

Bedeutungen:

[1] (Abteilung einer) Behörde, die das ständige Verzeichnis der Staatsbürger führt[1]

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Staatsbürgerschaft und Evidenzstelle mit dem Fugenelement -s

Beispiele:

[1] „Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen […] 3. die Legitimation durch nachfolgende Ehe […] c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist; […]“[2]
[1] „Auf ihrer Karteikarte in der Wiener Staatsbürgerschaftsevidenzstelle wird sie ‚Erzieherin Bürgerschule 8 K. Leopoldsgasse‘ genannt.“[3]
[1] „Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen […] 3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle; […]“[4]
[1] „Das offenbar unrichtige Zitat von § 52 StbG 1985, welche Bestimmung verschiedene Verpflichtungen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle regelt, an Stelle von § 42 Abs 3 StbG 1985 im Spruch eines Bescheides gemäß § 32 StbG 1985 belastet diesen nicht mit einer die Aufhebung nach sich ziehenden Rechtswidrigkeit (Hinweis E 10.2.1988, 87/01/0282).“[5]
[1] „Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen.“[6]

Übersetzungen[Bearbeiten]

Quellen:

  1. help.gv.at: Evidenzgemeinde, abgerufen am 9. Dezember 2017
  2. Österreichische Personenstandsverordnung, § 18. (1), außer Kraft getreten am 17. Mai 1995
  3. Markus Kristan: Oskar Marmorek. Böhlau, 1996, Seite 94 (Zitiert nach Google Books)
  4. Österreichische Namensänderungsverordnung, § 3. (1), außer Kraft getreten am 31. Dezember 1997
  5. Rechtssatz des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1996
  6. Österreichisches Personenstandsgesetz 2013, § 35. (1), außer Kraft getreten am 31. März 2017