Randbereichsbeamter

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Randbereichsbeamter (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, m, adjektivische Deklination[Bearbeiten]

starke Deklination ohne Artikel
Singular Plural
Nominativ Randbereichsbeamter Randbereichsbeamte
Genitiv Randbereichsbeamten Randbereichsbeamter
Dativ Randbereichsbeamtem Randbereichsbeamten
Akkusativ Randbereichsbeamten Randbereichsbeamte
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel
Singular Plural
Nominativ der Randbereichsbeamte die Randbereichsbeamten
Genitiv des Randbereichsbeamten der Randbereichsbeamten
Dativ dem Randbereichsbeamten den Randbereichsbeamten
Akkusativ den Randbereichsbeamten die Randbereichsbeamten
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …)
Singular Plural
Nominativ ein Randbereichsbeamter keine Randbereichsbeamten
Genitiv eines Randbereichsbeamten keiner Randbereichsbeamten
Dativ einem Randbereichsbeamten keinen Randbereichsbeamten
Akkusativ einen Randbereichsbeamten keine Randbereichsbeamten

Worttrennung:

Rand·be·reichs·be·am·ter, Plural: Rand·be·reichs·be·am·te

Aussprache:

IPA: [ˈʁantbəʁaɪ̯çsbəˌʔamtɐ]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Randbereichsbeamter (Info)

Bedeutungen:

[1] verbeamtete Person, die keine hoheitlichen Aufgaben ausführt

Herkunft:

Determinativkompositum der Substantive Randbereich und Beamter mit dem Fugenelement -s

Gegenwörter:

[1] Kernbereichsbeamter

Weibliche Wortformen:

[1] Randbereichsbeamtin

Oberbegriffe:

[1] Beamter

Unterbegriffe:

[1] Lehrer

Beispiele:

[1] „In einem Gutachten des früheren Verfassungsrichters Udo Di Fabio vom Oktober heißt es, eine Unterscheidung zwischen "Kernbereichsbeamten" wie Polizisten und "Randbereichsbeamten" wie Lehrern stehe im Widerspruch zum Grundgesetz.“[1]
[1] „Es hat mehrfach den Vorstoß gegeben, das Beamtentum auf hoheitliche Bereiche zu beschränken. Doch bislang konnten sich diese Vorschläge nicht durchsetzen, auch wenn der Europäische Gerichtshof vor einigen Jahren zwischen „Kernbereichsbeamten“ wie Polizisten und „Randbereichsbeamten“ wie Lehrern unterschieden hat.[2]
[1] „Aus Art. 33 Abs.5 GG lässt sich auch in Verbindung mit Art. 33 Abs.4 GG kein An- haltspunkt für eine mögliche Bildung verschiedener Klassen von Beamten herleiten, wobei für die eine Klasse der „Kernbereichsbeamten“ das Streikverbot fortgelten soll, während „Randbereichsbeamte“ streiken dürften.“[3]
[1] „ Die daraus resultierende Trennung der Beamtenschaft in „Kernbereichs- und Randbereichsbeamte“ hat eine kritische Diskussion ausgelöst, die einer abschließenden verfassungsrechtlichen Klärung durch das BVerfG bedarf.“[4]
[1] „Ferner liefe die Anwendung der EMKR darauf hinaus, zwischen „Kernbereichsbeamten“ mit explizit hoheitlichen Aufgaben und „Randbereichsbeamten“ zu unterscheiden.“[5]

Übersetzungen[Bearbeiten]

Quellen:

  1. Johann Ohsel: Beamtenstatus: Zweiklassengesellschaft im Lehererzimmer. In: sueddeutsche.de. 30. Januar 2013, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 3. März 2017).
  2. Madeleine Gullert: Kommentiert: Klassengesellschaft. In: Aachener Zeitung. 3. März 2015, abgerufen am 3. März 2017.
  3. Anke Schwitzer: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte. In: Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/1375. 24. Juni 2013, abgerufen am 3. März 2017.
  4. Frank Bieler, Jürgen Lorse: Die dienstliche Beurteilung. 5., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Braunschweig 2012, ISBN 978350312058 1, Seite 71
  5. Di Fabio-Gutachten bestätigt Streikverbot für Beamte. Beamtenbund und Tarifunion, 10. 31 2012, abgerufen am 3. März 2017.