Randbereichsbeamter
Randbereichsbeamter (Deutsch)[Bearbeiten]
Substantiv, m, adjektivische Deklination[Bearbeiten]
starke Deklination ohne Artikel | ||
Singular | Plural | |
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Nominativ | Randbereichsbeamter | Randbereichsbeamte |
Genitiv | Randbereichsbeamten | Randbereichsbeamter |
Dativ | Randbereichsbeamtem | Randbereichsbeamten |
Akkusativ | Randbereichsbeamten | Randbereichsbeamte |
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel | ||
Singular | Plural | |
Nominativ | der Randbereichsbeamte | die Randbereichsbeamten |
Genitiv | des Randbereichsbeamten | der Randbereichsbeamten |
Dativ | dem Randbereichsbeamten | den Randbereichsbeamten |
Akkusativ | den Randbereichsbeamten | die Randbereichsbeamten |
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …) | ||
Singular | Plural | |
Nominativ | ein Randbereichsbeamter | keine Randbereichsbeamten |
Genitiv | eines Randbereichsbeamten | keiner Randbereichsbeamten |
Dativ | einem Randbereichsbeamten | keinen Randbereichsbeamten |
Akkusativ | einen Randbereichsbeamten | keine Randbereichsbeamten |
Worttrennung:
- Rand·be·reichs·be·am·ter, Plural: Rand·be·reichs·be·am·te
Aussprache:
- IPA: [ˈʁantbəʁaɪ̯çsbəˌʔamtɐ]
- Hörbeispiele: Randbereichsbeamter (Info)
Bedeutungen:
- [1] verbeamtete Person, die keine hoheitlichen Aufgaben ausführt
Herkunft:
- Determinativkompositum der Substantive Randbereich und Beamter mit dem Fugenelement -s
Gegenwörter:
Weibliche Wortformen:
Oberbegriffe:
- [1] Beamter
Unterbegriffe:
- [1] Lehrer
Beispiele:
- [1] „In einem Gutachten des früheren Verfassungsrichters Udo Di Fabio vom Oktober heißt es, eine Unterscheidung zwischen "Kernbereichsbeamten" wie Polizisten und "Randbereichsbeamten" wie Lehrern stehe im Widerspruch zum Grundgesetz.“[1]
- [1] „Es hat mehrfach den Vorstoß gegeben, das Beamtentum auf hoheitliche Bereiche zu beschränken. Doch bislang konnten sich diese Vorschläge nicht durchsetzen, auch wenn der Europäische Gerichtshof vor einigen Jahren zwischen „Kernbereichsbeamten“ wie Polizisten und „Randbereichsbeamten“ wie Lehrern unterschieden hat.[2]
- [1] „Aus Art. 33 Abs.5 GG lässt sich auch in Verbindung mit Art. 33 Abs.4 GG kein An- haltspunkt für eine mögliche Bildung verschiedener Klassen von Beamten herleiten, wobei für die eine Klasse der „Kernbereichsbeamten“ das Streikverbot fortgelten soll, während „Randbereichsbeamte“ streiken dürften.“[3]
- [1] „ Die daraus resultierende Trennung der Beamtenschaft in „Kernbereichs- und Randbereichsbeamte“ hat eine kritische Diskussion ausgelöst, die einer abschließenden verfassungsrechtlichen Klärung durch das BVerfG bedarf.“[4]
- [1] „Ferner liefe die Anwendung der EMKR darauf hinaus, zwischen „Kernbereichsbeamten“ mit explizit hoheitlichen Aufgaben und „Randbereichsbeamten“ zu unterscheiden.“[5]
Übersetzungen[Bearbeiten]
[1] verbeamtete Person, die keine hoheitlichen Aufgaben ausführt
Quellen:
- ↑ Johann Ohsel: Beamtenstatus: Zweiklassengesellschaft im Lehererzimmer. In: sueddeutsche.de. 30. Januar 2013, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 3. März 2017) .
- ↑ Madeleine Gullert: Kommentiert: Klassengesellschaft. In: Aachener Zeitung. 3. März 2015, abgerufen am 3. März 2017.
- ↑ Anke Schwitzer: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte. In: Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/1375. 24. Juni 2013, abgerufen am 3. März 2017.
- ↑ Frank Bieler, Jürgen Lorse: Die dienstliche Beurteilung. 5., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Braunschweig 2012, ISBN 978350312058 1, Seite 71
- ↑ Di Fabio-Gutachten bestätigt Streikverbot für Beamte. Beamtenbund und Tarifunion, 10. 31 2012, abgerufen am 3. März 2017.