actore non probante reus absolvitur
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Worttrennung:
- act·o·re non pro·ban·te re·us ab·sol·vi·tur
Bedeutungen:
- [1] neulateinisch: Wenn der Kläger nicht beweisen kann, wird der Beklagte freigepsprochen.
Beispiele:
- [1]
Übersetzungen
[Bearbeiten] [1] Wenn der Kläger nicht beweisen kann, wird der Beklagte freigepsprochen.
- [1] Susanne Hähnchen: Latein für Jurastudierende, 8. Auflage, München 2022, C.H.Beck, Seite 19.