subjektives öffentliches Recht

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subjektives öffentliches Recht (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n, Wortverbindung, adjektivische Deklination[Bearbeiten]

starke Deklination ohne Artikel
Singular Plural
Nominativ subjektives öffentliches Recht subjektive öffentliche Rechte
Genitiv subjektiven öffentlichen Rechtes
subjektiven öffentlichen Rechts
subjektiver öffentlicher Rechte
Dativ subjektivem öffentlichen Recht subjektiven öffentlichen Rechten
Akkusativ subjektives öffentliches Recht subjektive öffentliche Rechte
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel
Singular Plural
Nominativ das subjektive öffentliche Recht die subjektiven öffentlichen Rechte
Genitiv des subjektiven öffentlichen Rechtes
des subjektiven öffentlichen Rechts
der subjektiven öffentlichen Rechte
Dativ dem subjektiven öffentlichen Recht den subjektiven öffentlichen Rechten
Akkusativ das subjektive öffentliche Recht die subjektiven öffentlichen Rechte
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …)
Singular Plural
Nominativ ein subjektives öffentliches Recht keine subjektiven öffentlichen Rechte
Genitiv eines subjektiven öffentlichen Rechtes
eines subjektiven öffentlichen Rechts
keiner subjektiven öffentlichen Rechte
Dativ einem subjektiven öffentlichen Recht keinen subjektiven öffentlichen Rechten
Akkusativ ein subjektives öffentliches Recht keine subjektiven öffentlichen Rechte

Worttrennung:

sub·jek·ti·ves öf·fent·li·ches Recht, Plural: sub·jek·ti·ve öf·fent·li·che Rech·te

Aussprache:

IPA: [ˌzʊpjɛktiːvəs ˌœfn̩tlɪçəs ˈʁɛçt]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild subjektives öffentliches Recht (Info)

Bedeutungen:

[1] öffentliches Recht: Rechtsmacht, die einem Einzelnen durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts verliehen wird und die bewirkt, dass dieser zur Verfolgung seiner eigenen Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen kann; auch möglich ist die Berechtigung des Staates gegenüber dem Bürger oder die gegenseitige Berechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Oberbegriffe:

[1] subjektives Recht

Beispiele:

[1] Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO im Rahmen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein.
[1] „Subjektive öffentliche Rechte gibt es freilich nicht nur im Verhältnis Bürger-Staat, sondern auch im Verhältnis Staat-Bürger und im Verhältnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander.“[1]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] wissen.de – Lexikon „subjektives öffentliches Recht
[1] Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8, § 8 Rn. 2.

Quellen:

  1. Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8, § 8 Rn. 2.