Stadtbaumeister

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Stadtbaumeister (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, m[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ der Stadtbaumeister die Stadtbaumeister
Genitiv des Stadtbaumeisters der Stadtbaumeister
Dativ dem Stadtbaumeister den Stadtbaumeistern
Akkusativ den Stadtbaumeister die Stadtbaumeister

Worttrennung:

Stadt·bau·meis·ter, Plural: Stadt·bau·meis·ter

Aussprache:

IPA: [ˈʃtatbaʊ̯ˌmaɪ̯stɐ]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Stadtbaumeister (Info)

Bedeutungen:

[1] leitender Angestellter in einer kommunalen Baubehörde[1]

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Stadt und Baumeister

Weibliche Wortformen:

[1] Stadtbaumeisterin

Beispiele:

[1] „Ab 1536 stand Huber im Dienst des Bischofs von Passau, 1541 war er Stadtbaumeister in Passau, 1542 wurde er als bischöflicher Hofkünstler (der nicht zunftpflichtig war) bestätigt, und im selben Jahr zeichnete er Burg Aggstein (Niederösterreich).“[2]
[1] „Stadtbaumeister Ing.M*** vermutete, daß die oberen Anker nachgegeben hätten, weil sie angerostet seien und daher zuviel Gewicht auf die Auflager gekommen sei und diese dann abgeschert hätten.“[3]
[1] „Weil sich aber herausstellte, wie Stadtbaumeister Sebastian Henrich sagte, dass das Regenwasser nicht versickert hätte werden können, wenn dieser Entwurf umgesetzt worden wäre, wurde seitdem nicht mehr öffentlich diskutiert.“[4]
[1] „Auch in diesem Fall erfolgte eine solche Abwicklung und wurde der Bau erst nach ‚Freigabe‘ des Stadtbaumeisters sowie der Stadtgemeinde Z ausgeführt.“[5]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Wikipedia-Artikel „Stadtbaumeister“ – Weiterleitung
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Stadtbaumeister
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch – elexiko „Stadtbaumeister

Quellen:

  1. Wikipedia-Artikel „Baumeister“ (Stabilversion)
  2. Wien Geschichte Wiki: „Wolf Huber“ (Stabilversion)
  3. Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 1. Oktober 1986
  4. Antonia Steiger: Dreißig Jahre Reifezeit. In: sueddeutsche.de. 18. Oktober 2017, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 20. Januar 2018).
  5. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Mai 2017