Langtextleistungsverzeichnis

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Langtextleistungsverzeichnis (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ das Langtextleistungsverzeichnis die Langtextleistungsverzeichnisse
Genitiv des Langtextleistungsverzeichnisses der Langtextleistungsverzeichnisse
Dativ dem Langtextleistungsverzeichnis
dem Langtextleistungsverzeichnisse
den Langtextleistungsverzeichnissen
Akkusativ das Langtextleistungsverzeichnis die Langtextleistungsverzeichnisse

Worttrennung:

Lang·text·leis·tungs·ver·zeich·nis, Plural: Lang·text·leis·tungs·ver·zeich·nis·se

Aussprache:

IPA: [ˈlaŋtɛkstˌlaɪ̯stʊŋsfɛɐ̯t͡saɪ̯çnɪs]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Langtextleistungsverzeichnis (Info)

Bedeutungen:

[1] ausführliche, listenmäßige Beschreibung von Lieferungen und Leistungen als Kalkulationsgrundlage und Vertragsgrundlage; ausführliches Vertragsangebot

Herkunft:

Determinativkompositum, zusammengesetzt aus den Substantiven Langtext und Leistungsverzeichnis

Sinnverwandte Wörter:

[1] Langleistungsverzeichnis

Gegenwörter:

[1] Kurztextleistungsverzeichnis

Kurzformen:

[1] Langtext-LV

Beispiele:

[1] „Handelt es sich dabei um ein Kurzleistungsverzeichnis, in dem Textergänzungen nicht vorgesehen sind, kann der öffentliche Auftraggeber den Ausschluss des Angebots nicht darauf stützen, er habe sich an anderer Stelle in den Vergabeunterlagen ausbedungen, dass bei Verwendung selbst gefertigter Abschriften oder Kurzfassungen alle im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen in das Kurztextverzeichnis übertragen werden müssen.“[1]
[1] Ob unter dem Begriff des Leistungsverzeichnisses in den Bewerbungsbedingungen das Langtextleistungsverzeichnis zu verstehen ist, ist nicht entscheidungserheblich.[2]
[1] Die Beklagte schloss das Angebot mit der Begründung von der Wertung aus, das eingereichte Kurztextleistungsverzeichnis enthalte entgegen den Vorgaben in Klausel 3.2 Abs. 3 nicht die im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen, also die Angaben zum Material und dessen Herkunft.[3]
[1] Der öffentliche Auftraggeber könne in diesem Fall den Ausschluss des Angebots nicht darauf stützen, er habe sich an anderer Stelle in den Vergabeunterlagen ausbedungen, dass bei Verwendung selbstgefertigter Abschriften oder Kurzfassungen alle im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen in das Kurztextverzeichnis übertragen werden müssen.[4]
[1] Die im Langtextleistungsverzeichnis geforderten Textergänzungen hatte er nicht angegeben.[5]

Übersetzungen[Bearbeiten]

Quellen:

  1. Entscheidung des BGH - das Sprichwort "Ein Mann - ein Wort" gilt auch für die Vergabestelle(PDF; 413KB) www.it-recht-kanzlei.de, abgerufen am 29. April 2015
  2. Ausschreibung mit Kurztextleistungsverzeichnis. Abgerufen am 16. Juni 2015.
  3. Parkhaussanierung Leitsatzentscheidung. Abgerufen am 16. Juni 2015.
  4. VERGABEUNTERLAGEN MIT KURZTEXTLEISTUNGSVERZEICHNIS. Abgerufen am 16. Juni 2015.
  5. Angelika Barth, Mark Münch: Entscheidung des BGH - das Sprichwort „Ein Mann – ein Wort“ gilt auch für die Vergabestelle. www.it-recht-kanzlei.de, abgerufen am 2. September 2021.