Diskussion:Einleiterin

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ehemalige Bedeutung 1[Bearbeiten]

[1] weibliche Person, grammati(kali)sch weibliche juristische Person oder Vorrichtung, die eine Flüssigkeit einem Gewässer zufließen lässt
[1] „Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.“[1]

Die Bedeutung lässt sich nicht so leicht belegen, deshalb ist sie hierhin ausgelagert, bis eine Referenz oder weitere Beispiele beigesteuert werden, (vorstehender nicht signierter Diskussions-Beitrag stammt von Susann SchwedenDiskussionBeiträge ° --21:10, 21. Dez. 2021 (MEZ))[Beantworten]