Diskussion:Gesamthandsprinzip

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Bedeutung und Referenz[Bearbeiten]

Es erschließt sich mir nicht, warum ein „Gesamthandsprinzip“ nur auf die GbR beschränkt sein sollte. Die GbR ist ja keineswegs die einzige Gesamthandsgemeinschaft, die das deutsche Recht kennt. Ein „Gesamthandsprinzip“ müsste doch auch für die übrigen Gesamthandsgemeinschaften gelten, womit die Bedeutungserklärung zu eng wäre.
Was abgesehen davon in der Referenz erklärt wird, klingt doch eher nach Gläubigergemeinschaft und gemeinschaftlicher Schuld. Beiden Konstellationen kann man ja gewisse strukturelle Ähnlichkeiten mit einer Gesamthand kaum völlig absprechen, aber sie müssen doch nicht zwangsläufig etwas mit einer Gesamthand im eigentlichen Sinne zu tun haben. Dieser Lexikoneintrag, der ein „Gesamthandsprinzip“ offenbar anhand von Gläubiger- und Schuldnermehrheiten und nicht anhand einer Gesamthand zu erklären versucht, ist deswegen in meinen Augen eher ungeeignet für den Eintrag.
Elleff Groom ► Коллоквиум ◄ 19:00, 22. Feb 2011 (MEZ).