Diskussion:geistiges Eigentum

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Diskussionsbeitrag[Bearbeiten]

Wollte nur kurz darauf hinweisen, dass [2] offenbar falsch ist. Laut [2] soll eine "Zuordnung" Eigentum sein - das passt nicht; Freiheit als Eigentum passt auch nicht so recht.

In dem als Referenz verlinkten Urteil geht das Gericht darauf ein, dass man das Urheberrecht grundsätzlich als Eigentum des Urhebers eines Werkes betrachten kann, insbesondere das Nutzungs- und das Verwertungsrecht, welche übertragbar sind. So ähnlich eben wie das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz als Sondereigentum betrachtet werden kann, obwohl der Stellplatz selbst Gemeinschaftseigentum ist.

Das Urteil birgt keine geeignete Definition für "geistiges Eigentum". Frank 09.03.2012


Offenbar beobachtet niemand die Diskussion. Aufgrund der Ausführungen vom 09.03. entferne ich den Eintrag Bedeutung [2]. Mit Bedeutung [1] bin ich zwar auch nicht so zufrieden, da es eher die Verwendung als die Bedeutung beschreibt, aber [1] lass ich mal so stehen. Frank 20.03.2012


Ich hadere immer noch mit Eintrag [1]. Immerhin wird hier als Bedeutung ein nicht existierendes Exklusivrecht an Ideen, Werken und Informationen angeführt, welches zumindest im deutschen Recht nirgends zu finden ist. Richtiger wäre:
Weitere Verwendung

[1]Sammelbegriff für die in Urheber-, Patent- und Geschmacksmusterrecht verankerten Verwertungsrechte.

Gibt es dazu weitere Meinungen? Frank 04.04.2012

Ich bin jetzt endlich mit den Beschreibungen zur Bedeutung zufrieden. Als nächstes werde ich mich wohl an Erweiterungen versuchen. Frank 28.04.2012