Diskussion:mehrere

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Peter Gröbner in Abschnitt mehrer

mehrer[Bearbeiten]

  • „Die Abgabenbehörde ist durchaus berechtigt, bei Vorliegen mehrer Schätzungsgründe diese gemeinsam zu berücksichtigen.“ (Rechtssatz des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1991).
  • „Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.“(Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002)
  • „Sind mehrer Gattungen von Aktien (§ 11) vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Abs. 1.“ (Österreichisches Aktiengesetz, § 175. (2))
  • „Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder -- Peter -- 13:36, 8. Dez. 2018 (MEZ)mehrer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.“ (Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR, Artikel V)Beantworten
  • „Die Information der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines/einer Inhabers/in oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrer Inhaber/innen umfassen.“ (Österreichisches Umweltinformationsgesetz, § 14. (3a))
  • „Bei Konnexität können auch mehrer Kläger gemeinsam gegen einen oder mehrere Beklagte klagen.“ (Zeitschrift für Zivilprozess. Band 106, Heymanns, 1993, Seite 303 (Zitiert nach Google Books))
  • „Bei der Häufung mehrer Ansprüche gegen denselben Gegner oder der Vereinigung mehrer Kläger oder Beklagten in einer Klage entscheidet immer der Gesammtwerth der Forderung.“ (Beilagen zu den Landtags-Verhandlungen des Herzogthums S. Meiningen. Erste Abtheilung, Keißner, Meiningen 1862, Seite 39 (Zitiert nach Google Books))

Aber: „… eines oder mehrer (Anm.: richtig: mehrerer) Staaten …“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen)
Wohin gehört diese Form? Nebenform zu mehrerer?
Nachtrag: Elleff Groom löschte Seite mehrer am 17. September 2013.
Gruß in die Runde, Peter -- 12:31, 8. Dez. 2018 (MEZ)Beantworten

„eine neue comparativform hat sich schon ahd. als mêriro, mhd. mêrer, mêrre, merre, nhd. mehrer ergeben.“ desweiteren „was im oberdeutschen noch nachklingt: bair. mit formenerweiterung (unten nr. 25, a) der Max ist mêrer als der Franz. ein mensch, thier, gewächs wird mêrer, wenn er, es an grösze, corpulenz, stärke zunimmt. Schm. 1, 1639 Fromm.; alem. du bist der mehrer, gröszere. Stalder 2, 204; ebenso die mehrere stadt (im gegensatz zur minderen, wenn eine stadt in eine grosz- und kleinseite getrennt ist).“[1] - MoC ~meine Nachrichtenseite~ 14:26, 8. Dez. 2018 (MEZ)Beantworten
Danke, das hatte ich auch gefunden. Aber in den von mir angegebenen Zitaten handelt es sich doch eher um eine flektierte Form statt „mehrerer“, wohingegen es bei Grimm anstelle von „mehr“ steht. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Gruß, Peter -- 15:21, 8. Dez. 2018 (MEZ)Beantworten

Quellen:

  1. Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „mehr