verpfändbar

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verpfändbar (Deutsch)[Bearbeiten]

Adjektiv[Bearbeiten]

Positiv Komparativ Superlativ
verpfändbar
Alle weiteren Formen: Flexion:verpfändbar

Worttrennung:

ver·pfänd·bar, keine Steigerung

Aussprache:

IPA: [fɛɐ̯ˈp͡fɛntbaːɐ̯]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild verpfändbar (Info)
Reime: -ɛntbaːɐ̯

Bedeutungen:

[1] geeignet, als Pfand für ein Darlehen gegeben zu werden

Herkunft:

Ableitung von verpfänden mit dem Ableitungsmorphem -bar

Synonyme:

[1] versetzbar

Gegenwörter:

[1] pfändbar

Beispiele:

[1] „Dem Verweis darauf, dass nach Art. 7 I RegPfG alle veräußerlichen Rechte verpfändbar seien, kann man entgegengehalten, dass gerade das der Konstruktion des Rechts am Vermögen als Vorbild dienende Eigentumsrecht nicht als solches Recht in Frage kommt, da statt seiner die Sachen selbst als Pfandgegenstände angesehen werden. “[1]
[1] „Auch ein Miteigentumsanteil ist verpfändbar (§ 1258 I BGB) ebenso wie Scheinbestandteile eines Grundstücks (§ 95 BGB).“[2]
[1] „Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.“[3]
[1] „Die Häuser sind nicht verpfändbar und nur beschränkt, das heisst unter den Bewohnern desselben Dorfes, übertragbar.“[4]
[1] „[Der Pflichtteilsanspruch] ist vererblich und übertragbar, § 2317 Abs. 2, und folglich gem. §§ 1 273 ff. auch verpfändbar.“[5]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[*] Wikipedia-Suchergebnisse für „verpfändbar
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „verpfändbar

Quellen:

  1. Ulrich Ernst: Mobiliarsicherheiten in Deutschland und Polen. Ulrich Ernst, 2005, Seite 130 (Zitiert nach Google Books)
  2. Annemarie Matusche-Beckmann: Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten. In: Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Herausgeber): Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht. 2. Auflage. Springer, 2008, Seite 861 Online=Zitiert nach Google Books
  3. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, § 99., in Kraft getreten am 1. Jänner 1978
  4. Vernehmlassung zum Sachenrecht in China. In: NZZOnline. 13. September 2005, ISSN 0376-6829 (URL, abgerufen am 2. September 2017).
  5. Dirk Olzen: Erbrecht. 2. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 2005, Seite 358 (Zitiert nach Google Books)