verkehrspädagogisch

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verkehrspädagogisch (Deutsch)[Bearbeiten]

Adjektiv[Bearbeiten]

Positiv Komparativ Superlativ
verkehrspädagogisch
Alle weiteren Formen: Flexion:verkehrspädagogisch

Worttrennung:

ver·kehrs·pä·d·a·go·gisch, keine Steigerung

Aussprache:

IPA: [fɛɐ̯ˈkeːɐ̯spɛdaˌɡoːɡɪʃ]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild verkehrspädagogisch (Info)

Bedeutungen:

[1] die Verkehrspädagogik betreffend

Synonyme:

[1] verkehrserzieherisch

Oberbegriffe:

[1] pädagogisch

Beispiele:

[1] „Eine verkehrspädagogische Initiative betreut Kinder, die sich hier in Tretautos austoben dürfen.“[1]
[1] „Was Eltern tun können, die sich über den Stand der verkehrspädagogischen Diskussion informieren und sofort mit ihren Kindern arbeiten wollen, zeigt die nachfolgende Bibliographie.“[2]
[1] „Nicht das Fach (die Verkehrserziehung) oder das Lernprodukt (ein erwartetes Verkehrsverhalten) sollen der Ausgangspunkt der verkehrspädagogischen Überlegungen und Maßnahmen sein. Vielmehr steht das im Verkehr sich einen Lebensraum suchende [. . .] Kind mit seinen Möglichkeiten, Interessen, Problemen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit.“[3]
[1] „Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind.“[4]
[1] „Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab.“[5]

Charakteristische Wortkombinationen:

[2] verkehrspädagogische Maßnahme/Weiterbildung

Übersetzungen[Bearbeiten]

[*] Wikipedia-Artikel „Verkehrspädagogik
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-Portalverkehrspädagogisch
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „verkehrspädagogisch

Quellen:

  1. Die Zeit, 17.12.1982, Nr. 51
  2. Die Zeit, 03.05.1974, Nr. 19
  3. Siegbert A. Warwitz: Verkehrserziehung vom Kinde aus. Wahrnehmen–Spielen–Denken–Handeln. 6. Auflage. Schneider Verlag, Baltmannsweiler 2009, ISBN 978-3-8340-0563-2, Seite 1.
  4. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 4a, Abs.2
  5. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) § 42, Abs. 2