nachbringen

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nachbringen (Deutsch)[Bearbeiten]

Verb[Bearbeiten]

Person Wortform
Präsens ich bringe nach
du bringst nach
er, sie, es bringt nach
Präteritum ich brachte nach
Konjunktiv II ich brächte nach
Imperativ Singular bring nach!
bringe nach!
Plural bringt nach!
Perfekt Partizip II Hilfsverb
nachgebracht haben
Alle weiteren Formen: Flexion:nachbringen

Worttrennung:

nach·brin·gen, Präteritum: brach·te nach, Partizip II: nach·ge·bracht

Aussprache:

IPA: [ˈnaːxˌbʁɪŋən]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild nachbringen (Info)

Bedeutungen:

[1] transitiv: jemandem folgen und ihm etwas übergeben, das dieser vergessen, liegen gelassen hat
[2] transitiv: zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen

Herkunft:

Ableitung zum Verb bringen mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) nach-

Synonyme:

[1] hinterherbringen
[2] nachreichen

Sinnverwandte Wörter:

[1] nachtragen
[2] nachliefern

Beispiele:

[1] Der Kellner war so freundlich, mir meinen vergessenen Schirm gleich nachzubringen.
[1] „Da bei den Kontrollen keine Waffen oder Feuerwerkskörper gefunden worden sind, gehen die Beamten davon aus, dass sich die Ultras woanders eindecken wollen. Gerüchten zufolge sei sogar ein Lkw aus der Schweiz unterwegs, der den Fans in München die Dinge nachbringen soll.“[1]
[1] „Dann wird er aussteigen, sorgsam auf seinen ockerfarbenen Lodenmantel achten, ihn sich über die Schultern ziehen und François auffordern, ihm die Aktentasche nachzubringen.[2]
[2] „Nicht aber kann der Vergleichsschuldner […] schriftliche Zustimmungserklärungen von Vergleichsgläubigern zum Vergleichsvorschlag nachbringen, […]“[3]
[2] „Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.“[4][5]
[2] „Mit der Bekanntmachung dieser landesherrlichen Verordnung wurde von der großherzoglichen Regierung die Bemerkung verbunden, […] daß endlich diejenigen Forstkandidaten, welche sich bereits früher zur Prüfung angemeldet haben, unter Beziehung auf ihre deßfallsigen Eingaben die vorgedachten Erklärungen, Zeugnisse und Ausweisungen nachbringen müssen.“[6]
[2] „Es ist aber durchaus nothwendig, daß jeder in der Liste enthaltene Antrag mit den vorschriftsmäßigen Attesten vollständig belegt sei; auf das Versprechen, dieses oder jenes Dokument noch nachbringen zu wollen, kann schlechterdings keine Rücksicht genommen werden, […]“[7]
[2] „Zum Beispiel soll man einen fehlenden Elektrobefund innerhalb von zwei Wochen nachbringen können.“[8]
[2] „Derzeit registriert die Studienabteilung etwa 1.000 Personen pro Tag, wobei darunter aber auch Interessenten für ein Masterstudium seien oder Personen, die nur Unterlagen nachbringen.“[9]
[2] „Am 27.3. sei sie wieder in der MA 40 gewesen und sei ihr dort mitgeteilt worden, dass sie keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern nur diese Unterlage nachbringen bzw. abgeben solle und der Antrag mit 6.12.2013 – in ihrem Fall positiv – entscheiden werde.“[10]

Wortbildungen:

Konversionen: Nachbringen, nachbringend, nachgebracht

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1, 2] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „nachbringen
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „nachbringen
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „nachbringen
[1] The Free Dictionary „nachbringen
[1] Duden online „nachbringen

Quellen:

  1. Susi Wimmer: Die Ultras sind da. In: sueddeutsche.de. 8. Dezember 2010, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 21. Oktober 2016).
  2. Norbert Jochum: Das Kino bringt es ans Licht. In: Zeit Online. Nummer 9, 26. Februar 1982, ISSN 0044-2070 (URL, abgerufen am 21. Oktober 2016).
  3. Erich Bley, Jürgen Mohrbutter: Vergleichsordnung. Grosskommentar. Band 2, Walter de Gruyter, Berlin, New York 1981, Seite 241 (Google Books, abgerufen am 20. Oktober 2016)
  4. Deutsche Zivilprozessordnung, § 139 (5), Fassung vom 20. Oktober 2016
  5. Salvatore Patti: Codice di procedura civile tedesco. Zivilprozessordnung. Giuffrè Editore, 2010, Seite 104 (Google Books, abgerufen am 20. Oktober 2016)
  6. St. Behlen (Herausgeber): Archiv der Forst- und Jagd-Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten. Johann David Sauerländer, Frankfurt a. M. 1845, Seite 66 (Google Books, abgerufen am 20. Oktober 2016)
  7. Amtsblatt der Regierung Minden. Bruns, Minden 1838, Seite 292 (Google Books, abgerufen am 20. Oktober 2016)
  8. Melanie Mai: Gewerbeordnung auf dem Prüfstand: weniger Strafen. In: KURIER.at. 15. September 2016 (URL, abgerufen am 21. Oktober 2016).
  9. Früherer Inskriptionsschluss brachte nicht weniger Studierende. In: Der Standard digital. 5. September 2012 (URL, abgerufen am 21. Oktober 2016).
  10. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2014