Repetitorium

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Repetitorium (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ das Repetitorium die Repetitorien
Genitiv des Repetitoriums der Repetitorien
Dativ dem Repetitorium den Repetitorien
Akkusativ das Repetitorium die Repetitorien

Worttrennung:

Re·pe·ti·to·ri·um, Plural: Re·pe·ti·to·ri·en

Aussprache:

IPA: [ʁepetiˈtoːʁiʊm]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Repetitorium (Info)
Reime: -oːʁiʊm

Bedeutungen:

[1] Prüfungsvorbereitung in geführter Lerngruppe

Abkürzungen:

[1] Rep

Beispiele:

[1] „Für die meisten Juristen gehören Repetitorien schon seit langem zur Examensvorbereitung.“[1]
[1] „Waren bislang vor allem Repetitorien für Juristen üblich, fragen nun immer mehr Studenten Nachhilfe in beispielsweise Mathematik nach.“[2]
[1] „Angesichts des harten Konkurrenzkampfs, der auch in Jus und Psychologie oder naturwissenschaftlichen Fächern herrscht, ist das Interesse an Repetitorien und zusätzlichen Lernhilfen verständlich.“[3]
[1] „Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens 10 Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind.“[4]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Wikipedia-Artikel „Repetitorium
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Repetitorium
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch – elexiko „Repetitorium
[1] The Free Dictionary „Repetitorium
[1] Duden online „Repetitorium

Quellen:

  1. Birgitta vom Lehn: Nachhilfe für Hochschüler. In: FAZ.NET. 25. Februar 2012 (URL, abgerufen am 15. April 2016).
  2. Von Cornelius Pollmer: Höhere Mathematik ist vielen Studenten zu hoch. In: sueddeutsche.de. 12. August 2013, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 15. April 2016).
  3. Melanie Keim: Das Geschäft um die gute Note. In: NZZOnline. 8. Januar 2014, ISSN 0376-6829 (URL, abgerufen am 15. April 2016).
  4. Österreichisches Gehaltsgesetz 1956, § 51 in der Fassung vom 1. Oktober 1988 (2) d)