Kommorientenvermutung

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Kommorientenvermutung (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, f[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ die Kommorientenvermutung die Kommorientenvermutungen
Genitiv der Kommorientenvermutung der Kommorientenvermutungen
Dativ der Kommorientenvermutung den Kommorientenvermutungen
Akkusativ die Kommorientenvermutung die Kommorientenvermutungen

Worttrennung:

Kom·mo·ri·en·ten·ver·mu·tung, Plural: Kom·mo·ri·en·ten·ver·mu·tun·gen

Aussprache:

IPA: []
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Kommorientenvermutung (Info)

Bedeutungen:

[1] deutsches Recht: gesetzliche Vermutung in § 11 VerschG dahingehend, dass mehrere tote oder für tot erklärte Personen gleichzeitig gestorben sind, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die eine die andere Person überlebt hat

Beispiele:

[1] „Auch die Kommorientenvermutung, die für das Ende der Erbfähigkeit bedeutsam sein kann, ergibt sich für jede der in derselben Gefahr umgekommenen Personen aus ihrem Heimatrecht.“[1]
[1] „Das ist insbesondere für den Fall der Kommorientenvermutung wichtig, dann nämlich, wenn zwei Personen in der gleichen Gefahr verschollen sind und nach § 11 VerschG angenommen wird, daß sie gleichzeitig gestorben sind.“[2]
[1] „Hinsichtlich des Eintritts des Erbfalls regelt das Erbstatut sowohl den Todeszeitpunkt und die Kommorientenvermutung als auch Voraussetzungen und Wirkungen von Todesvermutung, Verschollenheit und Abwesenheit.“[3]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Michael Rudolf/Reinhold Redig/Ulrike Stehlin: Anwalts-Taschenbuch Erbrecht, Köln 2003, Seite 220 f.

Quellen:

  1. Jan Kroppholler: Internationales Privatrecht, 6. Auflage, Tübingen 2006, S. 323
  2. Erwin Deutsch: Versicherungsvertragsrecht, 5. Auflage, Karlsruhe 2005, S. 151
  3. Holger Sprengel: Die Besteuerung deutsch-italienischer Erb- und Schenkungsfälle, Köln 2000, S. 52