Gesetzbuch

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Gesetzbuch (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ das Gesetzbuch die Gesetzbücher
Genitiv des Gesetzbuchs
des Gesetzbuches
der Gesetzbücher
Dativ dem Gesetzbuch
dem Gesetzbuche
den Gesetzbüchern
Akkusativ das Gesetzbuch die Gesetzbücher

Worttrennung:

Ge·setz·buch, Plural: Ge·setz·bü·cher

Aussprache:

IPA: [ɡəˈzɛt͡sˌbuːx]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Gesetzbuch (Info)

Bedeutungen:

[1] Buch, das die Gesetze eines Landes enthält (meist beschränkt auf einen bestimmten Rechtsbereich)

Abkürzungen:

[1] nur in Zusammensetzungen als Endung „GB“, z. B: BauGB, BGB, SGB

Herkunft:

[1] Determinativkompositum aus Gesetz und Buch

Synonyme:

[1] Kodifikation

Sinnverwandte Wörter:

[1] Gesetzessammlung, Kodex, Rechtsbuch

Oberbegriffe:

[1] Buch

Unterbegriffe:

[1] Arbeitsgesetzbuch, Baugesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Sozialgesetzbuch, Strafgesetzbuch

Beispiele:

[1] Für das Funktionieren ihres Rechtssystems stützen sich viele Länder auf Gesetzbücher.
[1] „Für diejenigen, die der Meinung sind, in Deutschland würde zu viel vorgeschrieben, habe ich mir einmal die Mühe gemacht, in die Gesetzbücher anderer Länder zu schauen.“[1]
[1] „Er dachte an seine gesetzgeberische Arbeit, dachte daran, wie eifrig er die einzelnen Artikel der römischen und französischen Gesetzbücher ins Russische übertragen hatte, und er begann sich zu schämen.“[2]

Charakteristische Wortkombinationen:

deutsches, französisches, österreichisches, historisches, jüdisches, preußisches Gesetzbuch

Wortbildungen:

Gesetzbuchsammlung

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Wikipedia-Artikel „Gesetzbuch
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Gesetzbuch
[1] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalGesetzbuch
[1] The Free Dictionary „Gesetzbuch

Quellen:

  1. Kaya Yanar: Made in Germany. 3. Auflage. Wilhelm Heyne, München 2011, ISBN 978-3-453-60204-5, Seite 202.
  2. Leo N. Tolstoi: Krieg und Frieden. Roman. Paul List Verlag, München 1953 (übersetzt von Werner Bergengruen), Seite 604f. Russische Urfassung 1867.