Ermessen

Aus Wiktionary, dem freien Wörterbuch

Ermessen (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ das Ermessen
Genitiv des Ermessens
Dativ dem Ermessen
Akkusativ das Ermessen

Worttrennung:

Er·mes·sen, kein Plural

Aussprache:

IPA: [ɛɐ̯ˈmɛsn̩]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Ermessen (Info), Lautsprecherbild Ermessen (Info)
Reime: -ɛsn̩

Bedeutungen:

[1] Recht: Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen rechtmäßigen Möglichkeiten bei einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung (Verwaltungsakt, Urteil, Beschluss)
[2] gehoben: jemandes Einschätzung einer Lage; Erwägen mehrer Entscheidungsmöglichkeiten

Herkunft:

Ableitung zum Stamm des Verbs messen mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) er-

Synonyme:

[2] Beurteilung

Gegenwörter:

[1] gebundene Entscheidung

Oberbegriffe:

[1] Verwaltungshandeln

Unterbegriffe:

[1] Auswahlermessen, Entscheidungsermessen, Ermessensfehler, Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative

Beispiele:

[1] „Ermessen liegt vor, wenn die Verwaltung bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann.“[1]
[1] Die Behörde hat von ihrem Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.
[1] Die Behörde ist gesetzlich ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
[1] Die Höhe des Schadensersatzes steht im Ermessen des Gerichts.
[2] Ich stelle es in Ihr Ermessen, ob Sie sich an der Kampagne beteiligen möchten oder nicht.
[2] Nach menschlichem Ermessen ist die Maschine betriebssicher.

Redewendungen:

nach menschlichem Ermessen

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] pflichtgemäßes, richterliches Ermessen
[2] meines Ermessens, nach meinem Ermessen, nach menschlichem Ermessen

Wortbildungen:

[1] Ermessensentscheidung

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Wikipedia-Artikel „Ermessen
[1, 2] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Ermessen
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalErmessen
[1, 2] The Free Dictionary „Ermessen

Quellen:

  1. Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 11. Auflage. 1997. § 7 Rn. 7. S. 121.