Diskussion:abstrakt

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Juristische Bedeutung[Bearbeiten]

Juristischer Fachausdruck ist es auch. Ein "abstraktes" Rechtsgeschäft oder -verhältnis soll von einem anderen, mit dem es eigentlich doch irgendwie zusammenhängt, so weit losgelöst behandelt werden, dass es für sich - ohne Erledigung des anderen - stehen kann. In Dreiseitverhältnissen: A schuldet B, für B garantiert C; A fordert gemäß abstrakter (vom Schuldverhältnis A-B losgelöster) Rechte aus der Garantie, dass C zahlt, egal ob B zB einwenden könnte, dass er Gegenforderungen gegen A hätte. Und das Gegenwort wäre dazu "akzessorisch", also "abhängig" (vom Schicksal der Hauptsache bzw des Grundverhältnisses). Ich weiss nur nicht, wie man es richtig in den Artikel einarbeitet, als "[2] juristische Fachsprache: unabhängig" oder so. (vorstehender nicht signierter Diskussions-Beitrag stammt von 80.123.246.205DiskussionBeiträge ° ----Baisemain (Diskussion) 12:51, 4. Mär. 2011 (MEZ))[Beantworten]

Vielen Dank für die Anregung. Ich werde sehen, ob ich das ordnungsgemäß einarbeiten kann. Man besten wäre es, wenn Du uns noch irgendeine schriftliche Quelle (ein juristisches Wörterbuch oder juristische Fachtexte) angeben könntest, mit der sich zweifelsfrei belegen lässt, dass man in der Jursiterei abstrakt so verwendet. Dies ist nötig, um sicherzustellen, dass im Wiktionary keine ausgedachten Bedeutungen stehen. Der Leser soll schließlich verlässliche Information erhalten. Gruß --Baisemain (Diskussion) 12:51, 4. Mär. 2011 (MEZ)[Beantworten]
Ich denke Wikipedia-Artikel „Abstraktionsprinzip“ und Wikipedia-Artikel „Abstrakte_Geschäfte“ sind gute Referenzen für die Bedeutung. Gruß --Wikember (Diskussion) 10:12, 11. Mär. 2011 (MEZ)[Beantworten]
Vielleicht kann Benutzer:Elleff Groom helfen? Gruß, Peter, 09:00, 20. Sep. 2020 (MESZ)[Beantworten]
@Peter Gröbner Eine Quelle müsste ich erst suchen. abstrakt bedeutet so viel wie ‚(in Bezug auf Rechtsgeschäfte) in der Wirksamkeit von einem etwaig zugrunde liegenden Kausalgeschäft unabhängig‘. Beispiel: Der 15-jährige M geht zum Fahrradhändler und schließt ohne Wissen seines gesetzlichen Vertreters einen Kaufvertrag über ein Fahrrad für 900 €. Er bezahlt es und der Händler übergibt ihm das Rad. Der gesetzliche Vertreter des M verweigert später die Genehmigung. Rechtslage? Der Kaufvertrag über das Rad ist unwirksam, da M nur beschränkt geschäftsfähig ist und weder Einwilligung noch Genehmigung noch ein Taschengeldgeschäft vorliegt. Das Geld muss der Händler dem M zurückgeben, da er nicht wirksam Eigentum erwerben konnte mangels Genehmigung etc. Das Fahrrad aber hat M zu Eigentum erworben. Hierfür (rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft) brauchte er keine Genehmigung etc. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags als Kausalgeschäft hat also keine Auswirkung auf die Übereignung des Fahrrads als abstraktes Verfügungsgeschäft. Das Rad kriegt der Händler nur über das Bereicherungsrecht wieder. Elleff Groom ⁓ ☞ Коллоквиум 11:23, 20. Sep. 2020 (MESZ)[Beantworten]