Diskussion:Verschreibung

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Bedeutung [2][Bearbeiten]

@Peter Gröbner: Das muss eine sehr alte Bedeutung sein. Das Wort ist mir im Rechtskontext nur in der Schuldverschreibung jemals begegnet. Ich recherchiere aber mal. Elleff Groom ⁓ ☞ Коллоквиум 21:44, 11. Nov. 2020 (MEZ)[Beantworten]

@Peter Gröbner: Die Quellen, zu denen ich im Moment Zugang habe, sagen nichts in Sachen „Verschreibung“. Es geht immer nur um Schuldverschreibungen. Da braucht man wohl eher rechtshistorische Quellen. Die Eintragung bei WP stammte von User:Kürschner ([1]). Vielleicht hat dieser noch andere Erkenntnisse als ich. Elleff Groom ⁓ ☞ Коллоквиум 22:15, 13. Dez. 2020 (MEZ)[Beantworten]
@Peter Gröbner, Elleff Groom: https://opinioiuris.de/quelle/1622 -- Kürschner (Diskussion) 22:26, 13. Dez. 2020 (MEZ)[Beantworten]
darf ich mal dazwischenfunken: Referenz Pierer 1857 - also schon „schön alt“ - liefert den Begriff allgemeiner. Selbst die Beispiele auf zeno.org haben allerdings einen Bezug zur (Ver)schuld(ung),--Edfyr (Diskussion) 23:23, 13. Dez. 2020 (MEZ)[Beantworten]
Ich habe mir mal die Treffer für „verschreib“ im ALR angeschaut und ich denke nicht, dass die Verschreibung einen speziellen Bezug zur Bürgschaft hatte. Die einzige Aussage im ALR in Bezug auf Bürgschaften, die ich finden konnte, ist im Zweyten Theil §. 804.: „Eben dies findet statt, wenn die Bürgschaft nicht im Wechsel selbst, sondern außer demselben, in einer andern Verschreibung übernommen worden.“ Dazu passt meiner Ansicht nach sehr gut die zweite Bedeutung bei Pierer, „schriftliche Zusicherung“. Der § 804 bedeutet also dann „Eben dies (=Haftung als gemeiner Bürge, nicht als Wechselbürge) findet statt, wenn die Bürgschaft nicht im Wechsel selbst, sondern außer demselben in einer andern schriftlichen Zusicherung übernommen worden.“ Elleff Groom ⁓ ☞ Коллоквиум 18:55, 14. Dez. 2020 (MEZ)[Beantworten]