Besuchsverbot

Aus Wiktionary, dem freien Wörterbuch

Besuchsverbot (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, n[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ das Besuchsverbot die Besuchsverbote
Genitiv des Besuchsverbots
des Besuchsverbotes
der Besuchsverbote
Dativ dem Besuchsverbot
dem Besuchsverbote
den Besuchsverboten
Akkusativ das Besuchsverbot die Besuchsverbote

Worttrennung:

Be·suchs·ver·bot, Plural: Be·suchs·ver·bo·te

Aussprache:

IPA: [bəˈzuːxsfɛɐ̯ˌboːt]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Besuchsverbot (Info)

Bedeutungen:

[1] Einschränkung des Umgangs mit anderen Personen; Verbot, eine bestimmte andere Person oder generell andere Menschen zu sehen/treffen

Herkunft:

Determinativkompositum, zusammengesetzt aus den Substantiven Besuch und Verbot mit dem Fugenelement -s

Sinnverwandte Wörter:

[1] Besuchsverweigerung, Einreiseverbot, Hausverbot, Kontaktverbot, Umgangsverbot

Gegenwörter:

[1] Besuchsrecht, Umgangsrecht

Oberbegriffe:

[1] Restriktion

Beispiele:

[1] Der Untersuchungshäftling bekam ein Besuchsverbot auferlegt.
[1] „Die türkische Regierung hat ein seit acht Jahren geltendes Besuchsverbot für den inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan aufgehoben.“[1]
[1] Der Ehemann konnte ein Besuchsverbot seiner gewalttätigen Ehefrau bewirken.
[1] „Das vorübergehende Besuchsverbot habe sich der Vater selber zuzuschreiben: offenbar weigere er sich, die Kinder am Wohnort der Mutter abzuholen.“[2]
[1] Schweden sprach dem verurteilten Straftäter gegenüber ein 5-jähriges Besuchsverbot aus.
[1] „Ein Besuchsverbot in der Hausordnung empfinden viele Mieter als unangemessene Einmischung in die Privatsphäre.“[3]
[1] „Wann sind Hausverbote/Besuchsverbote zulässig?“[4]

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] ein Besuchsverbot aussprechen/brechen/bewirken/aufheben, unter Besuchsverbot stehen

Übersetzungen[Bearbeiten]

[*] Wikipedia-Suchergebnisse für „Besuchsverbot
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Besuchsverbot
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „Besuchsverbot
[1] Maßregelvollzugsrecht: Kommentar, herausgegeben von Heinz Kammeier, Seite 269.

Quellen: