Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

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[Bearbeiten] Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (Deutsch)

[Bearbeiten] Sprichwort

Silbentrennung:

Un·wis·sen·heit schützt vor Stra·fe nicht

Aussprache:

IPA: [ˈʊnvɪsn̩haɪ̯t ʃʏʦt foːɐ̯ ˈʃtʀaːfə nɪçt]
Hörbeispiele: —

Bedeutungen:

[1] Bezieht sich allein auf die Kenntnis von Gesetzen bzw. eine Rechtsvorschrift. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich jeder über die Gesetzeslage kundig macht. Tatsächlich kennt das Strafgesetzbuch aber nur Vorsatz und fahrlässiges Verhalten als Voraussetzung für eine Straftat. Daher muss bei jedem Einzelfall geprüft werden, ob zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Anmerkung:

[1] Zum Beispiel besagt § 2 des ABGB: „Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.“[1]

Beispiele:

[1]

[Bearbeiten] Übersetzungen

? Referenzen und weiterführende Informationen:

[1] Redensarten-Index „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Quellen:

  1. Rechtsinformationssystem: ABGB

Ähnliche Wörter:

[1] Alter schützt vor Torheit nicht
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