Religionsunterricht
Aus Wiktionary, dem freien Wörterbuch
[Bearbeiten] Religionsunterricht (Deutsch)
[Bearbeiten] Substantiv, m
| Kasus | Singular | Plural |
|---|---|---|
| Nominativ | der Religionsunterricht |
|
| Genitiv | des Religionsunterrichts |
|
| Dativ | dem Religionsunterricht |
|
| Akkusativ | den Religionsunterricht |
|
Worttrennung:
- Re·li·gi·ons·un·ter·richt, kein Plural
Aussprache:
- IPA: [ʀeliˈɡi̯oːnsˌʔʊntɐʀɪçt]
- Hörbeispiele: —
Bedeutungen:
- [1] Unterricht im Fach Religion, der vor allem die Inhalte einer bestimmten Religion zum Gegenstand hat
Herkunft:
Oberbegriffe:
- [1] Unterricht
Unterbegriffe:
Sinnverwandte Wörter:
- [1] Ethikunterricht
Beispiele:
- [1] „Freilich hielten sich die Lateinschulen vielerorts für berechtigt, den Religionsunterricht dem Lateinunterricht nutzbar zu machen.“[1]
- [1] „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“ (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz)[2]
- [1] In Deutschland ist der konfessionelle Religionsunterricht (als einziges Unterrichtsfach) im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert.
- [1] Der evangelische Religionsunterricht bei Herrn Maier langweilte die Schüler immer.
[Bearbeiten] Übersetzungen
|
? Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Wikipedia-Artikel „Religionsunterricht“
- [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Religionsunterricht“
- [1] canoo.net „Religionsunterricht“
- [1] Uni Leipzig: Wortschatz-Lexikon „Religionsunterricht“
- [1] The Free Dictionary „Religionsunterricht“
Quellen:
- ↑ Horst Joachim Frank: Dichtung, Sprache, Menschenbildung. Geschichte des Deutschunterrichts von den Anfängen bis 1945. Band 1. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1976, Seite 34. ISBN 3-423-04271-0.
- ↑ Art. 7 Abs. 4 GG