Freiheitsberaubung

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Freiheitsberaubung (Deutsch)[Bearbeiten]

Substantiv, f[Bearbeiten]

Singular Plural
Nominativ die Freiheitsberaubung die Freiheitsberaubungen
Genitiv der Freiheitsberaubung der Freiheitsberaubungen
Dativ der Freiheitsberaubung den Freiheitsberaubungen
Akkusativ die Freiheitsberaubung die Freiheitsberaubungen

Worttrennung:

Frei·heits·be·rau·bung, Plural: Frei·heits·be·rau·bun·gen

Aussprache:

IPA: [ˈfʁaɪ̯haɪ̯t͡sbəˌʁaʊ̯bʊŋ]
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Freiheitsberaubung (Info)

Bedeutungen:

[1] Verhalten, durch das einem Menschen (vorsätzlich und rechtswidrig) die persönliche Fortbewegungsfreiheit entzogen wird
[2] deutsches Strafrecht; ohne Plural: Straftat gemäß § 239 I StGB, bei der der Täter das Opfer gegen dessen Willen nicht nur ganz kurzfristig einsperrt oder ihm auf andere Weise (etwa Betäuben, Fesseln oder Festhalten) die (potenzielle) Fortbewegungsfreiheit nimmt

Herkunft:

Determinativkompositum, zusammengesetzt aus den Substantiven Freiheit und Beraubung sowie dem Fugenelement -s

Gegenwörter:

[1] Befreiung

Oberbegriffe:

[2] Straftat, Vergehen, Vorsatzdelikt, Dauerdelikt, Erfolgsdelikt

Beispiele:

[1] Im Kinderheim waren Freiheitsberaubungen durch die Erzieher an der Tagesordnung.
[1] Sie erachtet die Strafandrohung für Freiheitsberaubungen als zu gering.
[1] Voller Wiedersehensfreude umarmte er sie, doch sie wehrte sich gegen diese Freiheitsberaubung.
[1] Dass sie gegen ihren Willen mit ihren Eltern im Auto in den Urlaub fahren musste, empfand sie als Freiheitsberaubung.
[1, 2] Er ist mehrfach vorbestraft wegen Freiheitsberaubung.
[2] Die Freiheitsberaubung sollte reformiert werden.
[2] „Die Freiheitsberaubung ist ein Spezialfall der Nötigung und geht daher grundsätzlich § 240 StGB vor, sofern der Täter nicht eine über die Duldung der Einsperrung hinausgehende Verhaltensweise des Opfers erzwingen möchte.“[1]
[2] Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist auch dann erfüllt, wenn jemand nur während des Schlafes eingesperrt war, da bereits die potenzielle Bewegungsfreiheit geschützt wird.
[2] Wer einen anderen mit dessen Einverständnis einsperrt, begeht keine Freiheitsberaubung.
[2] „Auch Freiheitsberaubung und jede andere Form von Unterdrückung sind öffentlich zu machen und zu bekämpfen.“[2]

Übersetzungen[Bearbeiten]

[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Freiheitsberaubung
[1] Duden online „Freiheitsberaubung
[1] The Free Dictionary „Freiheitsberaubung
[1, 2] wissen.de – Lexikon „Freiheitsberaubung
[2] Wikipedia-Artikel „Freiheitsberaubung
[2] § 239 I StGB
[2] Christian Jäger: Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil. 5. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2013, ISBN 978-3-8114-6314-1, Seite 75 ff.
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalFreiheitsberaubung

Quellen:

  1. Christian Jäger: Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil. 5. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2013, ISBN 978-3-8114-6314-1, Seite 75 (Rn. 111).
  2. Tania Kambouri: Deutschland im Blaulicht. Notruf einer Polizistin. 4. Auflage. Piper, München, Berlin, Zürich 2015, ISBN 978-3-492-06024-0, Seite 128.